Version 3.30.01

Erschienen am 21. Dezember 2021

Gesetzliche Änderungen Jänner 2022
Gesetzesstand: 01. Januar 2022

Datenbankversion: 197

Gesetzliche Änderungen

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen per 1. Jänner 2022 ergeben sich folgende Änderungen in der Personalverrechnung:

Sozialversicherung

Im Bereich der Sozialversicherung wurden die Höchstbeitragsgrundlagen und die Geringfügigkeitsgrenze erhöht. Die neuen Werte sind:

GrundlagenWerte
Höchstbeitragsgrundlage täglich189,00 €
Höchstbeitragsgrundlage monatlich5.670,00 €
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen11.340,00 €
Geringfügigkeitsgrenze monatlich485,85 €

Neue Grenzbeträge für Bezieher niedriger Einkommen ab 2022

Ab 1. Jänner 2022 gelten neue Grenzbeträge für den Wegfall bzw. die Reduzierung der AV-Beiträge.
DN-Anteil für Niedriglohnbezieher:

Bezug ab 1. Jänner 2022AV-Beitrag durch DN:Rückverrechnung DN-Anteil durch DG:
bis 1.828,00 €0 %(-3 %)
über 1.828,00 – 1.994,00 €1 %(-2 %)
über 1.994,00 – 2.161,00 €2 %(-1 %)
über 2.161,00 €3 %

Grenzbeträge für Lehrlinge (mit Lehrzeitbeginn ab 1. Jänner 2016):

Bezug ab 1. Jänner 2022AV-Beitrag durch DN:Rückverrechnung DN-Anteil durch DG:
bis 1.828,00 €0 % (-1,20 %)
über 1.828,00 – 1.994,00 €1 %(-0,20 %)
über 1.994,00 €1,20 %

e-card Gebühr

Die e-card Gebühr wird mit 1. Jänner 2022 von 12,70 € auf 12,95 € erhöht.

Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – vorläufig ab 1. Jänner 2022

Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) sinkt per 1. Jänner 2022 von derzeit 0,20 % auf 0,10 %.

Pfändung

Die neuen Werte für die Pfändung sind:

monatlichwöchentlichtäglich
Allgemeiner Grundbetrag1.030,00 €240,00 €34,00 €
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag1.202,00 € 280,00 €40,00 €
Unterhaltsgrundbetrag206,00 €48,00 €6,00 €
Höchstberechnungsgrundlage4.120,00 €960,00 €137,00 €
Absolutes Existenzminimum515,00 €120,00 €17,00 €
Absolutes Existenzminimum bei Unterhaltsexekutionen386,25 €90,00 €12,45 €

Covid: Erhöhung Jahressechstel und Kontrollsechstel

Für Arbeitnehmer, die wegen Kurzarbeit reduzierte, laufende Bezüge erhalten, ist im Kalenderjahr das Jahressechstel und das Kontrollsechstel pauschal um 15 % zu erhöhen. Dies gilt auch für das Kalenderjahr 2021. Wenn Sie die Dezember-Abrechnung bereits mit einer älteren Programmversion erstellt haben, müssen Sie das Kontrollhäkchen „J6-Erhöhung um 15%“ nachträglich in den Berechnungsgrundlagen der betroffenen Dienstnehmer setzen, um die Erhöhung zu berücksichtigen.

Senkung des Steuersatzes von 35 % auf 32,5 % – vorläufig ab 1. Jänner 2022

In der Folge des Ökosoziales Steuerreformgesetzes 2022 kommt es zur Senkung des Lohnsteuersatzes für die 2. Stufe (18.000,- bis 31.000,-) von 35 % auf 32,5 % für das Kalenderjahr 2022.

Erhöhung der Familienbonus Plus Sätze – vorläufig ab 1. Juli 2022

In der Folge des Ökosoziales Steuerreformgesetzes 2022 kommt es zu folgenden Erhöhungen der Familienbonus Plus Sätze:

ÄnderungZeitraumRelevanz
Erhöhung von 1.500 € auf 2.000 €jährlichfür Kinder unter 18 Jahren
Erhöhung von 500 € auf 650 €jährlichfür Kinder über 18 Jahren
Erhöhung von 125 € auf 166,68 €monatlichfür Kinder unter 18 Jahren
Erhöhung von 41,68 € auf 54,18 €monatlichfür Kinder über 18 Jahren

Erhöhung des Pensionisten-Absetzbetrages – vorläufig ab 1. Jänner 2022

In der Folge des Ökosoziales Steuerreformgesetzes 2022 kommt es zur Erhöhung des Pensionisten-Absetzbetrages von 600 € auf 825 € pro Jahr.

Positive Jahressechstel Aufrollung – gültig ab 1. Jänner 2021

Die positive Aufrollung des Jahressechstel nach § 77/4a EStG für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2021 wurde implementiert.

Erweiterung Ausnahmen Kontrollsechstel – gültig ab 1. Jänner 2021

Wenn beim Dienstnehmer im Kalenderjahr mindestens einer der unten beschriebenen Fälle vorliegt, darf keine Berechnung des Kontrollsechstels vorgenommen werden. Bitte entfernen Sie in so einem Fall das Häkchen „Aufr. LSt. SZ § 77/4a“ in den Berechnungsgrundlagen der Dezember-Abrechnung (bzw. bei der letzten Abrechnung im Kalenderjahr).

  1. Elternkarenz, Papamonat, Mutterschutz
  2. Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ohne gesetzlichen Entgeltfortzahlungs-anspruch gegenüber dem Arbeitgeber,
  3. Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG,
  4. Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG,
  5. Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG,
  6. Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG,
  7. Grundwehrdienst oder Zivildienst,
  8. Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG,
  9. Teilpension gemäß § 27a AlVG oder
  10. Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird. -> Diese Austrittsausnahme gilt nur, wenn der Austritt spätestens am 30.12. erfolgt.

Wichtig! Ausnahmenkatalog gilt nur für die Nachversteuerung. Eine Nachbegünstigung ist immer durchzuführen (Pflicht!)

Sonstige Änderungen in lohny

  • Der Ausdruck „Lohn- und Gehaltsänderungsmeldung“ wurde in „Frühere Ausdrucke“ verschoben.
  • Die Hinweise zu GPLB und BAO wurden ins Export-Menü aufgenommen.
  • Beim Anlegen eines Bankkontos muss keine Kontonummer mehr erfasst werden, wenn die BLZ ausgefüllt wurde.
  • Die ELDA-Datenexporte wurden auf die neuen Formate ab 2022 angepasst.
  • Die Update-Hinweise zu neuen Versionen werden jetzt wieder zuverlässig angezeigt.

Wichtig! Sobald Sie die monatlichen Abrechnungen fertiggestellt haben, führen Sie den Monatsabschluss durch, bevor Sie Exporte und Überweisungen tätigen. Allfällige Hinweis-Meldungen zu geänderten Werten können auf Wunsch durch das Halten der Tastenkombination Alt+J schnell bestätigt werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie zur Übertragung der geänderten Versionen der ELDA-Datenexporte auch das ELDA-Programm aktualisieren müssen!